Gemeindevertretung beschließt von CDU und BLO initiiertes Förderprogramm für die Ortskerne
Der Eine oder Andere fragt sicher, warum eine Förderung von Baumaßnahmen an älteren Gebäuden in den Ortskernen?
Noch eine Förderung, wer soll das bezahlen?
Dazu sage ich, wenn man in eine fremde Stadt reist, schaut man sich zunächst die Sehenswürdigkeiten an.
Wenn man dann anschließend in alte Viertel abseits ausweicht, zeigt sich, der größte Teil besteht aus alten Wohnbauten. Und dort pulsiert das richtige Leben, aber das nicht immer positiv. Viele Gebäude stehen leer, verfallen und hässliche Baulücken entstehen.
Dieser Trend zieht sich fort. Auch unsere Gemeinde bleibt nicht davon verschont. Auch wir haben in allen Ortsteilen einen Ortskern mit einer oder mehreren Sehenswürdigkeiten und jedes Haus im Umfeld hat eine Geschichte. Wir meinen, diese Bausubstanz heißt es zu erhalten. Bei vielen 50 und 60-Jahre Häuser steht ein Eigentümerwechsel an. Die schlichten Bauten werden meist als minderwertig betrachtet und abgerissen. Häuser mit Historie, aber ohne Denkmalschutz werden allzu schnell geopfert. Deshalb ist es für uns wichtig, gebaute Geschichte zu erhalten, und doch Veränderungen zu zeigen.
Allendorf hat das schon früh erkannt und die Wohnungsbau-Förderungs-Richtlinien schon 1993 auf den Weg gebracht, um Wohnraum zu schaffen und das war gut so.
1999 entstanden die Richtlinien zur Instandsetzung von Fachwerkhäusern, denkmalgeschützter Gebäude und der Bau- und Kunstdenkmäler. 2008 gab es dann die Richtlinien zur Aktivierung der Kernbereiche. Nun sollen Baumaßnahmen gefördert werden, die der Bausubstanz nützlich sind und die bisherigen Richtlinien ersetzt werden. Eigentümer von bebauten Grundstücken innerhalb der abgegrenzten Kernbereiche können sich durch ein von der Gemeinde Allendorf beauftragtes Büro für Bauplanungen beraten lassen. Die Eigentümer können diese Möglichkeit aber auch auf einen Kaufinteressenten übertragen. Wichtig ist für die Haushaltskasse. Der Gemeindevorstand bewilligt die Beratungsleistung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Förderfähige Maßnahmen sind Sanierungs- oder Abbrucharbeiten an Gebäuden deren Bestandteile mindestens 50 Jahre alt sind.
Darunter fallen die
Aber auch Gebrauchsverbessernde Maßnahmen wie der Einbau eines Treppenhauses damit Geschosse separat erreichbar sind, fallen unter diese Förderung. Ebenso der Ausbau von Scheunen und Nebengebäuden zu Wohnzwecken.
Die Förderung soll als Anteilsfinanzierung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt werden und beträgt bei förderfähigen Kosten von 5000,-- bis 50.000,-- € = 10%. Bei förderfähigen Kosten von 50 T – 100.000,-- € können zusätzlich 25% der Summe als zinsloses Darlehen über eine Laufzeit von 20 Jahre gewährt werden. Bei förderfähigen Kosten von über 100.000,-- € kann sich das Darlehn über eine Laufzeit von 25 Jahre belaufen. Wichtig ist zu wissen, dass immer das Gesamtprojekt gesehen werden muss und nicht jede einzelne Maßnahme und zwar nur einmal innerhalb von 20 Jahre. Der maximalen Zuschussbetrag für alle Fördermaßnahmen beträgt 20 T €.
und der maximale Darlehnsbetrag beläuft sich auf 50 T €. Wichtig ist auch zu wissen, dass bei Eigenleistungen nur die Materialkosten berücksichtigt werden.
Der Förderantrag ist mit allen notwendigen Unterlagen vor Ausführung der Arbeiten schriftlich einzureichen.
Erhält der Antragsteller die Zusage des Gemeindevorstandes ist mit der Maßnahme spätestens innerhalb eines Jahres zu beginnen und die Abrechnung innerhalb von zwei Jahre ab Förderzusage der Gemeinde vorzulegen.
Die Auszahlung erfolgt nach dem Eingangsdatum der kompletten, prüffähigen Schlusszusammenstellung.
Meine Damen und Herren, Sie sehen mit diesen Richtlinien haben wir den Grundstock für ein
umfangreiches Sanierungsprogramm geschaffen. Jetzt bedarf es Ihrer Zustimmung, damit die Richtlinien in Kraft treten können.